LED-Licht mit Zulassung?

  • Hallo


    Steht doch bei denen in den Hinweisen unter Rechtliche Hinweisen drin das die keine Zulassung haben !!


    Gruß :12fff3: :12fff3: CORDI

  • Ganz unmöglich scheint eine Zulassung im Bereich der StVO aber nicht zu sein, wenn man den Worten Glauben schenken darf. Mal hören was der TÜV zur Eintragung vom LED-Licht hält :) .


    Danke Flop für den Link :thumbup: , ich finde das ein sehr spannendes Thema, zumal Xenon (ohne enormen Aufwand) leider nicht geht.

  • Ganz unmöglich scheint eine Zulassung im Bereich der StVO aber nicht zu sein, wenn man den Worten Glauben schenken darf. Mal hören was der TÜV zur Eintragung vom LED-Licht hält :) .


    Danke Flop für den Link :thumbup: , ich finde das ein sehr spannendes Thema, zumal Xenon (ohne enormen Aufwand) leider nicht geht.

    Xenon geht ja leider schon alleine aufgrund der Bauform der Scheinwerfer nicht. Alle Nachrüstsätz sind leider immer nur für Linsenscheinwerfer.


    Daher meine Idee mit dem LED-Satz.

  • Xenon geht ja leider schon alleine aufgrund der Bauform der Scheinwerfer nicht. Alle Nachrüstsätz sind leider immer nur für Linsenscheinwerfer.


    Daher meine Idee mit dem LED-Satz.


    Der Umbau der Scheinwerfer auf Linse ist technisch lösbar, haben wir mal bei einem Polo 9N auf Passat-Teilebasis gemacht - der Aufwand ist sehr hoch und zeitaufwändig; die Abnahme erfolgte über §21. Das Xenon selber und die benötigte Scheinwerferreinigungsanlage ist ein Kinderspiel und für die dynamische Leuchtweitenregulierung hat Hella ein paar Sachen im Programm die man als Grundlage nutzen kann ;) .


    Ich spekuliere noch auf die AngelEyes, die sicherlich kommen werden. Dort das störende LED-Gedöns raus und nur die Linse stehenlassen - dazu schickes 6000K Xenon und oben genanntes Zubehör - ganz legal und eingetragen :love: .

  • Aber schaut doch mal auf deren weiteren Seite zur STVZO steht doch dass es geht:






    In Deutschland ist nichts einfach, jedoch nicht unmöglich. Hier erfahren Sie was die STVZO zur Umrüstung auf LED Technik sagt.


    Durch die 1800 Lumen ist KEINE Scheinwerfereinigungsanlage und KEINE
    Leuchtweitenregulierung von Nöten, welche man noch bei einer Nachrüstung
    auf Xenon Licht mit dazu verbauen musste. Die Kosten waren hier fast
    unerschwinglich. Nicht so bei einer LED Nachrüstung. Zudem ist in der
    StVZO klar geregelt wie die Beleuchtung an Kraftfahrzeugen sein muss,
    einen Auszug des § 50 finden Sie weiter unten. Man kann es als
    gesetzliches Schlupfloch bezeichnen, denn es gibt lt. Geltender StVZO
    derzeit kein Gesetz und keine Richtlinie zur Nachrüstung von LED
    Abblendlicht oder Fernlicht.


    Im Gegenteil, ein namenhafter deutscher Hersteller hat mittlerweile
    sogenannte „ 90 mm PREMIUM LED Module „ auf den deutschen Markt
    gebracht, welche als universeller Einbausatz geliefert werden, dort wird
    bereits spezifiziert die Nachrüstung empfohlen und auch darauf
    hingewiesen das die Nachrüstung einer Scheinwerfereinigungsanlage z.b.
    nicht erforderlich ist. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B.
    Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §50 Scheinwerfer für Fern-
    und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes
    Licht verwendet werden. (2)


    Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern
    ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem
    Scheinwerfer.


    An mehrspurigen Kraftfahrzeugen , deren Breite 1 000 mm nicht
    übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die
    Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30
    km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer
    durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8
    km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
    Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt §
    17 Absatz 5 der Straßenverkehrs- Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen,
    hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die
    Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.


    Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
    Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise
    vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer
    verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und
    Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet
    sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht
    sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
    Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet
    werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3)


    Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich
    nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für
    Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500
    mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm
    über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1. Fahrzeuge des
    Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
    Auftrag verwendet werden, 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler
    und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine
    vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der
    höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der
    Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
    einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden. (4)


    Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere
    Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei
    Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen. (5)


    Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten
    (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m
    in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten
    mindestens beträgt 1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von
    nicht mehr als 100 cm³, 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum
    über 100 cm³, 3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung
    des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des
    Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit
    offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die
    Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer
    durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30
    km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den
    Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6)


    Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fernund Abblendlicht müssen so
    eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet
    werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die
    Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen
    Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der
    Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der
    höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2)
    mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke
    unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx
    nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm
    übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur
    halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für
    asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der
    Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad
    nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen
    oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer
    müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer
    Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden
    Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5
    angegebenen Werte erreicht. (6a)


    Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen
    mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
    Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf
    einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und
    darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug
    einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt
    verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W
    betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere
    Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische
    Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei
    Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2
    und 4 sichergestellt ist. (7)


    Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor , vollgeladener
    Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8)


    Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder
    forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen
    so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von
    Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3)
    angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
    Bestimmungen entspricht. (9)


    Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise
    einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
    (10)


    Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
    Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen
    Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer
    Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige
    Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
    ausgerüstet sein.


    Quelle : http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_50.php

    14.03. Bestellt, :blush2: 11.06. gebaut :12sssss3: Sonne & Kollegen:thumbup: 26.06. 16:00 Uhr wurde er übergeben :lol:
    unser ADAM Slam 1.4 ecoFlex Fire Red, Dachpaket, weiß, Grillspange (Zahnspange :D weiß) Leder Mondial, Black Interior, Alupedale, IntelliLink 7 mit Infinity Sound System, Flex Dock Smartphone, Parkassistent, Interior Paket Red, Sichtpaket, Lenkrad rote Akzente, FlexFix Fahrradträger mit Zusatz für 2. Rad

  • So ich hab die Firma mal angeschrieben weil ich mich irretiert fühle eben wegen Zulassung oder nicht und das ist ihre Antwort: Zitat:


    Hallo ,
    Dies ist klar geregelt , siehe unseren Hinweis zu e13 Zulassung hier :
    http://carled24.de/index.php/e13-kennzeichnung

    Da
    es eine Neuheit ist und noch nicht bekannt, empfehlen wir nach dem
    Einbau das Zertifikat mit zu führen im Fahrzeug, dies finden Sie hier :


    http://carled24.de/PDF/Zertifikat.pdf


    Ansonsten habe ich noch angefragt, ob eine Sammelbestellung möglich wäre, wessen sie freudig entgegen sehen.

    14.03. Bestellt, :blush2: 11.06. gebaut :12sssss3: Sonne & Kollegen:thumbup: 26.06. 16:00 Uhr wurde er übergeben :lol:
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  • Echt spannende Sache, aber ich lass Euch erstmal den Vortritt... :D
    Wenn es jemand macht, FOTOS machen. Und mit Vergleich: Vorher H7-Halogen - Nachher LED 8)

    Adam Slam in "Rocky Grey" - vom 28/03/2013 bis 15/04/2018 :auto: Mein Adam (JayCee87)
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