FZV §10 Abs. 10 sagt folgendes aus:
Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des
Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977
II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik
Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
FZV §10 Abs. 12 sagt folgendes aus:
Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild
nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie
Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist
und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und
Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgemäßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild.
Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit
dar – ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Es gibt auch keinen
Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV durch überkleben des blauen Teil des
Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in
der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den
Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.
Da trotz überkleben die Vorrausetzungen des §10 Abs. 12 der FZV
gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden.